Der Unfallverursacher verpflichtet sich, dem Geschädigten gemäß §249 BGB den Schaden zu ersetzen. Der Geschädigte kann entscheiden, ob der Schadensersatz durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder durch den dazu erforderlichen Geldbetrag erfolgen soll.
Die KFZ Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommt für die Schadensersatzforderungen auf. Sämtliche Kosten, die zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfallereignis erforderlich sind, werden hierbei dem Schaden angerechnet und ersetzt. Dies gilt sowohl für die Beauftragung von einem unabhängigen KFZ Gutachter, als auch für Abschleppkosten, Mietwagen in der unfallbedingten Ausfallzeit, juristischen Beistand, Schmerzensgeld etc.
Wenn Sie eine Schadensersatzforderung geltend machen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche grundsätzlich belegen. Der KFZ Gutachter steht Ihnen in diesem Fall für die Ermittlung relevanter Positionen in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung. Ein KFZ-Gutachten dient der Feststellung der Schadensart und der Schadenshöhe sowie weiterer Positionen wie Wiederbeschaffungswert, Restwert, einer eventuellen Wertminderung und dem üblichen Tagessatz für die Entschädigung hinsichtlich des Nutzungsausfalls.
Das KFZ-Gutachten des Sachverständigen ist damit eine Voraussetzung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung – wobei es sich ausschließlich auf den reinen Schaden am Fahrzeug bezieht.
Neben dem Schadensumfang am Fahrzeug sind oftmals zusätzliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hierzu zählen Anwaltskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und weitere. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche und die Klärung des Schadens ist der KFZ Sachverständige nicht befugt tätig zu werden. Diesbezüglich sind weitere Parteien, wie beispielsweise Rechtsanwälte, Mediziner, etc. hinzuzuziehen.
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